Gestaltungsklage

Gestaltungsklage
Gestaltungsklage,
 
Zivilprozess: Klage, mit der eine Änderung der bisherigen Rechtslage durch Urteil erstrebt wird, meist die Auflösung eines Rechtsverhältnisses (z. B. einer Ehe oder einer Handelsgesellschaft). Gestaltungsklagen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Die Gestaltungswirkung tritt erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils ein - in manchen Fällen allerdings mit Rückwirkung (z. B. bei Anfechtung der Ehelichkeit) -, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf. Die Gestaltungsklage ist neben der Leistungsklage (einschließlich Haftungsklage) und der Feststellungsklage die dritte Rechtsschutzform des Zivilprozesses und vom Gesetz vorgesehen, wo eine einseitige rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung nicht angebracht erscheint.

Universal-Lexikon. 2012.

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